Vorbezug für Wohneigentum

Bis zur Vollendung des 62. Altersjahres kann ein Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend gemacht werden.

 

Erfolgte ein freiwilliger Einkauf ist ein Vorbezug für Wohneigentum in den darauffolgenden drei Jahren nicht möglich.

 

Bis zum 50. Altersjahr kann ein Betrag bis zur Höhe der vollen Austrittsleistung (mindestens CHF 20'000.00) bezogen oder verpfändet werden.

 

Ab Alter 50 darf höchstens die Austrittsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezuges bezogen oder verpfändet werden.

 

Für einen Vorbezug ist der Antrag, sowie alle dazu nötigen Dokumente einzureichen.

 

Antrag Vorbezug Wohneigentum / Demande versement anticipé pour acquérir un logement en propriété / richiesta prelievo anticipato per la proprietà di un`abitazione

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Merkblatt Vorbezug oder Verpfändung / Aidé-mémoire versement anticipé ou mise en Gage / foglio pro memoria prelievo anticipato o costituzione in pegno

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