Stirbt eine versicherte Person oder Rentner/in, so hat der/die überlebende Ehegatte/in Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern Kinder (unter 18 Jahren oder bis Ausbildungsende) vorhanden sind oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Werden keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente. Die Dauer der Lebenspartnerschaft wird angerechnet.
Unter den gleichen Voraussetzung wie Ehegatten, hat die von der versicherten Person oder Rentner/in bezeichnete Lebenspartner/in verschiedenen oder gleichen Geschlechts, Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente. Dazu müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein welche im Merkblatt zur Partnerschaftsrente aufgeführt sind.
Stirbt eine versicherte Person oder Renter/in, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Weitere Informationen sind im Merkblatt zum Todesfallkapital aufgeführt.